Neues Schornsteinfegergesetz

Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz  -  das ändert sich für Hausbesitzer

Ab 1. Januar 2013 werden die Schornsteinfegerarbeiten für den Wettbewerb geöffnet. Hauseigentümer können dann für bestimmte Tätigkeiten einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Denn zum Jahreswechsel ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, in dem die Zuständigkeiten für regelmäßige Kehr- und Überprüfungsarbeiten festgelegt sind.

Neue Zuständigkeiten der Schornsteinfeger. Es wird zwischen den hoheitlichen und nicht hoheitlichen Tätigkeiten unterschieden.

Alle nicht hoheitlichen Aufgaben können ab 2013 an jeden qualifizierten Handwerker vergeben werden, der die handwerkliche Berechtigung besitzt Schornsteinfegerarbeiten auszuführen. Diese sind im Schornsteinfegerregister des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geführt. Einheitlich festgelegte Tarife gibt es nicht mehr, sondern können je nach Betrieb variieren.

Zu den „nicht hoheitlichen“ Tätigkeiten gehören:

  • Schornsteinkehrung
  • Abgaswegeüberprüfung
  • Immissionsschutzmessung


Die Kehrbezirke bleiben erhalten, werden aber alle sieben Jahre neu ausgeschrieben und an einen bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger vergeben. Dieser ist unverändert für die sogenannten „hoheitlichen“ Tätigkeiten in seinem Kehrbezirk zuständig. Dazu gehören:

  • Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen
  • Durchführung der Feuerstättenschau und Erstellung des Feuerstättenbescheids
  • Führung des Kehrbuchs mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden
  • Verantwortung für fristgerechte Ausführung liegt beim Hauseigentümer


Hausbesitzer können durch den Wettbewerb womöglich mit besseren Konditionen rechnen, müssen sich aber auch selbst darum kümmern, dass ihre Heizungsanlage regelmäßig kontrolliert wird. Zunächst benötigen sie einen Feuerstättenbescheid, den der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger jedem Hauseigentümer gibt.

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